Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Glarus, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten