49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann. Vorliegend ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.3. hiervor), womit die Beschwerdegegnerin korrekterweise keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. 7.4. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in einem Invaliditätsgrad von 0 % resultierende Invaliditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht substantiiert beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. - 11 -