7.2. Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens vorlagen und das erzielbare Einkommen beeinflussten (z.B. Aufenthaltsstatus oder Nationalität), werden bei der Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität im Rahmen der vereinfachten Parallelisierung berücksichtigt (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV). Demnach gilt, dass, wenn das - 10 - tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozente oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt, das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes entspricht.