7. 7.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, sein zuletzt erzieltes Einkommen sei unterdurchschnittlich gewesen, weshalb bei der Bemessung des Invaliditätsgrades eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hätte vorgenommen werden müssen (vgl. Beschwerde S. 5). Zudem sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein maximaler leidensbedingter Abzug gerechtfertigt (vgl. Beschwerde S. 6).