In Würdigung aller Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und der verbleibenden über zehnjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.