Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die linke Hand des Beschwerdeführers – anders als die rechte – uneingeschränkt funktionsfähig ist. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte schulische und berufliche Ausbildung sowie die mangelhaften Deutschkenntnisse wirken sich bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2; 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2).