6.3. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung der RAD-Stel- lungnahme vom 10. März 2023 (VB 74) noch nicht ganz 55 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von über zehn Jahren vor sich. Diese -9-