Entgegen dem Beschwerdeführer verletzte die Beschwerdegegnerin folglich auch ihre Untersuchungspflicht nicht, indem sie auf weitere Abklärungen (Begutachtung, EFL-Test, vgl. Beschwerde S. 5) verzichtete. Gestützt auf die RAD-Stellungnahmen ist demnach seit November 2022 von einer medizinisch-theoretisch 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3. hiervor). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 6).