Im Bericht des D._____ vom 23. Juli 2022 wurde ebenfalls lediglich aufgeführt, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei für körperliche Tätigkeiten respektive Tätigkeiten, welche eine gewisse, manuelle Kraft erfordern würden (VB 28 S. 71). Auch im Bericht des D._____ vom 18. November 2022 wurde festgehalten, für eine handgelenksbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicherlich weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (VB 49). Damit stimmen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte mit der Einschätzung des RAD-Arztes, dass in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (VB 35 S. 1;