C._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte und der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer spätestens seit November 2022 – ausser während der zwei Wochen nach der operativen Materialentfernung vom 27. Februar 2023, in denen auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe – in einer das rechte Handgelenk nicht belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3. hiervor). Dem widersprechende, begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzungen betreffend eine angepasste Tätigkeit lassen sich den Akten nicht entnehmen.