8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). -6- 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf seine behandelnden Ärzte im Wesentlichen vor, dass er nach wie vor – je nach Beschwerden – im Umfang von 30 bis 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Beschwerde S. 4). Er habe zudem diverse Arbeitsbemühungen vorgenommen und dabei festgestellt, dass seine Hand massiv anschwelle, wenn er manuelle Tätigkeiten ausführe (vgl. Beschwerde S. 5).