(Röntgenaufnahme vom 15. November 2022) – ausser in den zwei Wochen nach der operativen Materialentfernung vom 27. Februar 2023, in denen auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer das rechte Handgelenk nicht belastenden Tätigkeit bestehe (VB 74 S. 1). Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, anfänglich ohne Heben und Tragen von Gegenständen über zwei Kilogramm und ohne repetitive Umwendbewegungen mit der rechten Hand (VB 74 S. 2).