Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er in einer angepassten Tätigkeit nicht vollständig arbeitsfähig sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Zudem rügt er eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (vgl. Beschwerde S. 5 f.) und kritisiert weiter die Berechnung des Invaliditätsgrades (fehlende Parallelisierung, fehlender leidensbedingter Abzug; vgl. Beschwerde S. 5 f.) sowie die Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 6).