2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die am 9. Juni 2023 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines 100 % Pensums zumutbar sei und sich anhand des entsprechenden Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 0 % ergebe (VB 95 S. 1 f.).