VB] 95) genügend nachgekommen, legte sie doch kurz dar, von welcher Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. einer angepassten Tätigkeit sie ausging, weshalb sie die Restarbeitsfähigkeit für auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar erachtete, aufgrund welcher Parameter sie einen – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrad ermittelte und weshalb sie keinen Anlass sah, mit dem Rentenentscheid bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen zuzuwarten. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt hatten, ein Bild zu machen.