1. 1.1. Vorab ist auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt habe, gestützt auf welche medizinischen Abklärungen sie ihre Annahmen getroffen habe, und sich mit der Auffassung der behandelnden Ärzte nicht auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 5).