"1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 09.06.2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 07.06.2022 (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartefristen) zu gewähren. 2. Eventuell sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 09.06.2023 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.