Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.310 / lf / nl Art. 12 Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach, 8750 Glarus Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. Juni 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer, zuletzt als Hilfsbäcker tätig gewe- sen, meldete sich aufgrund einer unfallbedingten rechtsseitigen Handge- lenksverletzung (Unfallereignis vom 25. November 2021) am 18. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche In- tegration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche sowie medizinische Ab- klärungen, leistete Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Juni 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aar- gau vom 09.06.2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 07.06.2022 (unter Berücksichtigung der gesetzli- chen Wartefristen) zu gewähren. 2. Eventuell sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Aargau vom 09.06.2023 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewähren der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung." 2.2. Mit Eingabe vom 2. August 2023 reichte der Beschwerdeführer ein aktuel- les Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. September 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- 2.5. Am 7. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Arbeits- unfähigkeitszeugnis ein. 2.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Glarus, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt habe, in- dem sie in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt habe, gestützt auf welche medizinischen Abklärungen sie ihre Annahmen getroffen habe, und sich mit der Auffassung der behandelnden Ärzte nicht auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 5). 1.2. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). 1.3. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht in der angefochtenen Ver- fügung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 95) genügend nachgekommen, legte sie doch kurz dar, von welcher Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. einer angepassten Tätigkeit sie ausging, weshalb sie die Restarbeits- fähigkeit für auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwert- bar erachtete, aufgrund welcher Parameter sie einen – rentenausschlies- senden – Invaliditätsgrad ermittelte und weshalb sie keinen Anlass sah, mit dem Rentenentscheid bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen zu- zuwarten. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid ge- führt hatten, ein Bild zu machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten -4- werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit zu verneinen. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die am 9. Juni 2023 verfügte Abwei- sung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass dem Beschwer- deführer eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines 100 % Pensums zu- mutbar sei und sich anhand des entsprechenden Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 0 % ergebe (VB 95 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er in einer angepassten Tätigkeit nicht vollständig ar- beitsfähig sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Zudem rügt er eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (vgl. Beschwerde S. 5 f.) und kriti- siert weiter die Berechnung des Invaliditätsgrades (fehlende Parallelisie- rung, fehlender leidensbedingter Abzug; vgl. Beschwerde S. 5 f.) sowie die Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit durch die Beschwer- degegnerin (vgl. Beschwerde S. 6). 2.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Juni 2023 (VB 95) zu Recht abgewiesen hat. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2023 (VB 95) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Ak- tenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Ok- tober 2022 (VB 35) und vom 10. März 2023 (VB 74). In seiner Aktenbeurteilung vom 12. Oktober 2022 ging Dr. med. C._____ von der Diagnose einer am 27. November 2021 operativ versorgten mehr- fragmentären, intraartikulären distalen Radiusfraktur rechts aus. In der an- gestammten Tätigkeit in einer Grossbäckerei bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Tätigkeit sei dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Nach dem Start in einem 80%-Pensum könne eine monatliche Steigerung um jeweils 10 Prozentpunkte erwartet werden (VB 35 S. 1). Am 10. März 2023 hielt Dr. med. C._____ fest, in keinem der ambulanten Berichte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des D._____ vom 18. November 2022 (VB 49), 12. Januar (VB 62 S. 3 ff.) und 28. Februar 2023 (VB 70) werde über objektivierbare Funktionsdefizite berichtet, so dass spätestens seit der knöchernen Konsolidierung der Fraktur -5- (Röntgenaufnahme vom 15. November 2022) – ausser in den zwei Wochen nach der operativen Materialentfernung vom 27. Februar 2023, in denen auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer das rechte Hand- gelenk nicht belastenden Tätigkeit bestehe (VB 74 S. 1). Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, anfänglich ohne Heben und Tragen von Gegenständen über zwei Kilogramm und ohne repetitive Umwendbewe- gungen mit der rechten Hand (VB 74 S. 2). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). -6- 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf seine behandelnden Ärzte im Wesentlichen vor, dass er nach wie vor – je nach Beschwerden – im Um- fang von 30 bis 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Beschwerde S. 4). Er habe zudem diverse Arbeitsbemühungen vorgenommen und dabei festgestellt, dass seine Hand massiv anschwelle, wenn er manuelle Tätigkeiten aus- führe (vgl. Beschwerde S. 5). 5.2. Die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 12. Oktober 2022 und 10. März 2023 (vgl. E. 3 hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel be- gründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen auf verschiedenen per- sönlichen sowie bildgebenden Untersuchungen und ergeben ein vollstän- diges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 4.3. hiervor). Dr. med. C._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte und der vom Beschwerdeführer angege- benen Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolge- rung, dass der Beschwerdeführer spätestens seit November 2022 – ausser während der zwei Wochen nach der operativen Materialentfernung vom 27. Februar 2023, in denen auch in einer angepassten Tätigkeit eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe – in einer das rechte Handge- lenk nicht belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3. hier- vor). Dem widersprechende, begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzungen betreffend eine angepasste Tätigkeit lassen sich den Akten nicht entneh- men. So sind in den aktenkundigen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der be- handelnden Ärzte weder Diagnosen noch Befunde oder eine Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgeführt. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass es sich darin um die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in angepass- ter Tätigkeit handeln würde (VB 37; 44; 71; 77 S. 2; 78 S. 2; 89; 90 S. 2; 93 S. 2; Beschwerdebeilage [BB] 5, 6; Anhang zu Eingabe vom 7. September 2023). Im Bericht des D._____ vom 23. Juli 2022 wurde ebenfalls lediglich aufgeführt, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei für körperliche Tätigkeiten respektive Tätigkeiten, welche eine gewisse, manuelle Kraft erfordern würden (VB 28 S. 71). Auch im Bericht des D._____ vom 18. November 2022 wurde festgehalten, für eine handge- lenksbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicherlich weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (VB 49). Damit stimmen die Beurteilungen der be- handelnden Ärzte mit der Einschätzung des RAD-Arztes, dass in der ange- stammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (VB 35 S. 1; 74 S. 1), überein, und auch bezüglich der Beurteilung, dass der Be- schwerdeführer betreffend eine angepasste Tätigkeit insofern einge- schränkt sei, als er keine das rechte Handgelenk belastende Arbeiten mehr verrichten kann, gibt es keine Divergenzen zwischen dem RAD-Arzt und den behandelnden Ärzten. Darauf, dass er eine derart adaptierte Tätigkeit nur in zeitlich eingeschränktem Umfang auszuüben in der Lage wäre, gibt -7- es in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte (vgl. dazu VB 87 S. 23). Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C._____ sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte nicht vertiefter auseinander- setzte. Soweit sich der Beschwerdeführer selbst als in einer angepassten Tätigkeit nur teilweise arbeitsfähig einschätzt (vgl. Beschwerde S. 4), ist darauf hin- zuweisen, dass die subjektiven Beschwerdeangaben der versicherten Per- son allein für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Viel- mehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprü- fung verlangt werden, dass die Beschwerdeangaben durch damit korrelie- rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Beschwerdeangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556), was vorliegend gemäss schlüssig begründeten Beurteilun- gen von Dr. med. C._____ nicht der Fall ist. Das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, kann für sich allein nicht massgebend sein. Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Daher begründet auch der Hinweis des Be- schwerdeführers, dass sich im Rahmen seiner Arbeitsbemühungen gezeigt habe, dass seine Hand bei manuellen Tätigkeiten massiv anschwelle (vgl. Beschwerde S. 5), keine Zweifel an den RAD-Beurteilungen. Denn aus in- validenversicherungsrechtlicher Sicht sind nicht die tatsächlich von ihm ge- leisteten Arbeitsstunden oder die dabei erbrachte Leistung relevant, son- dern das ihm medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitspensum. Insge- samt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch – wie dargelegt – die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Arbeitsunfähigkeit (auch) in ei- ner angepassten Tätigkeit nicht zu begründen. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). 5.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Aktenbeurtei- lungen von RAD-Arzt Dr. med. C._____ erwecken könnten (vgl. E. 4.2. -8- hiervor). Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 4.1. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Be- schwerde S. 5 f.) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Entgegen dem Beschwerdeführer verletzte die Be- schwerdegegnerin folglich auch ihre Untersuchungspflicht nicht, indem sie auf weitere Abklärungen (Begutachtung, EFL-Test, vgl. Beschwerde S. 5) verzichtete. Gestützt auf die RAD-Stellungnahmen ist demnach seit No- vember 2022 von einer medizinisch-theoretisch 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3. hiervor). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 6). 6.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wo- bei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich- ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theo- retischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits- marktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsäch- lich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis- tungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massge- blichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre- chende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). 6.3. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war im für die Beurteilung der Ver- wertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung der RAD-Stel- lungnahme vom 10. März 2023 (VB 74) noch nicht ganz 55 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von über zehn Jahren vor sich. Diese -9- Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstä- tigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1). Das vom RAD-Arzt definierte Belastungsprofil (angepasste, wechselbelastende Tä- tigkeit, anfänglich ohne Heben und Tragen von Gegenständen über zwei Kilogramm und ohne repetitive Umwendbewegungen mit der rechten Hand; VB 74 S. 2) enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). Körperlich (sehr) leichte, wechselbelas- tende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann durchaus vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2; 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Anzumer- ken ist in diesem Zusammenhang, dass die linke Hand des Beschwerde- führers – anders als die rechte – uneingeschränkt funktionsfähig ist. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte schulische und be- rufliche Ausbildung sowie die mangelhaften Deutschkenntnisse wirken sich bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2; 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2). In Würdigung aller Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit und der verbleibenden über zehnjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 7. 7.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, sein zuletzt erzieltes Einkommen sei un- terdurchschnittlich gewesen, weshalb bei der Bemessung des Invaliditäts- grades eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hätte vorgenom- men werden müssen (vgl. Beschwerde S. 5). Zudem sei bei der Berech- nung des Invalideneinkommens ein maximaler leidensbedingter Abzug ge- rechtfertigt (vgl. Beschwerde S. 6). 7.2. Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsscha- dens vorlagen und das erzielbare Einkommen beeinflussten (z.B. Aufent- haltsstatus oder Nationalität), werden bei der Bestimmung des Einkom- mens ohne Invalidität im Rahmen der vereinfachten Parallelisierung be- rücksichtigt (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV). Demnach gilt, dass, wenn das - 10 - tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozente oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt, das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes entspricht. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerde- führers ergibt sich, dass dieser ohne Gesundheitsschaden als Produktions- mitarbeiter bzw. Hilfsbäcker im Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 59'150.00 erzielt hätte (Fr. 4550.00 x 13; vgl. VB 19 S. 6 f.). Das Medi- aneinkommen des Kompetenzniveaus 1 im Wirtschaftszweig, in dem der Beschwerdeführer zuletzt tätig war (BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 10-11 "Herst. V. Nahrungsmit- teln; Getränkeherst.", Kompetenzniveau 1, Männer), beträgt, an die Nomi- nallohnentwicklung bis 2022 (BfS, T1.10, Nominallohnindex, 2011-2022, Ziff. 10-12 "Herstellung von Nahrungsmitteln und Tabakerzeugnissen", 2020: 104.2, 2022: 104.5) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit angepasst (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Ziff. 10.12 "Herstellung von Nahrungsmitteln und Tabakerz.", 2022 = 42.2 h), Fr. 59'317.80 (Fr. 4'672.00 x 12 x 104.5/104.2 x 42.2/40). Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers liegt demnach marginale 0.003 % (1 – [Fr. 59'150.00 / Fr. 59'317.80]) unter dem einschlägigen Me- dianlohn, weshalb keine Parallelisierung vorzunehmen ist. 7.3. Soweit der Beschwerdeführer betreffend das Invalideneinkommen die Vor- nahme eines maximalen leidensbedingten Abzuges verlangt, ist darauf hin- zuweisen, dass ein solcher gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in seiner ab 1. Ja- nuar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und vorliegend an- wendbaren Fassung lediglich vorgenommen wird, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs- fähigkeit (vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann. Vorliegend ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.3. hiervor), womit die Beschwerdegegnerin korrekterweise keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. 7.4. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in einem Invaliditätsgrad von 0 % resultierende Invaliditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht substantiiert beanstandet, womit sich diesbezügliche Weite- rungen erübrigen. - 11 - 8. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "Einglie- derung vor Rente" rügt (vgl. Beschwerde S. 5 f.), ist festzuhalten, dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente" greift, wenn die Erwerbsfähigkeit einer versi- cherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa, weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmass- nahmen gefällt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 und 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2 mit Hin- weisen). Da dies vorliegend der Fall ist, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, mit dem Rentenentscheid zuzuwarten bis zum Abschluss allfälli- ger Eingliederungsmassnahmen. 9. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2023 (VB 95) damit zu bestätigen. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 10.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 10.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). - 12 - 10.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Glarus, nach Eintritt der Rechtskraft das Ho- norar von Fr. 2'500.00 auszurichten. - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker