Gleiches gilt für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. C. vom 5. Januar 2023. Zwar datiert dieser Bericht nach dem Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022, er erlaubt jedoch Rückschlüsse für den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids, zumal sich der Beschwerdeführer seit dem 13. August 2020 (VB 62) bei Dr. med. C. in Behandlung befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die dort vertretene Ansicht, wonach der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von 20 % arbeitsfähig sei, widerspricht ebenfalls der Einschätzung des Kreisarztes.