C. aus, er sehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Gipser als auch in einer möglichen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zur äusserst knapp gehaltenen Aktenbeurteilung des Kreisarztes, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte bis selten mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei.