Dem Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte bis selten mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Überwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten seien wie auch Tätigkeiten, die in überwiegend unebenem Gelände stattfänden sowie auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit häufigem Knien oder Hocken, also solche in Zwangshaltungen, aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Das Hantieren mit Werkzeugen sei unter Einhaltung der oben genannten Schweregrade nicht eingeschränkt. In Bezug eines allfälligen Integritätsschadens führt Dr. med. B. aus, die Fraktur zeige sich im letzten CT vom 24. September 2021 (VB 170) knöchern durchbaut.