Die weiter andauernden Schmerzen könnten durch die Forstsetzung der ärztlichen Behandlung nicht namhaft gebessert werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er fest, die angestammte Tätigkeit sei anhand des Tätigkeitsbeschriebs, Aussendienstrapport vom 3. Juni 2020 (VB 48), nicht mehr zumutbar. Die zu tragenden Lasten würden ein zumutbares Mass übersteigen und sowohl die Schwere der Arbeit als auch die überwiegend stehende / gehende Komponente seien nicht mehr zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte bis selten mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar.