2. 2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 (VB 259) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Dezember 2021 (VB 199). Dieser führte aus, durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei nun über zwei Jahre nach dem initialen Unfallereignis keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Der Endzustand sei erreicht. Die weiter andauernden Schmerzen könnten durch die Forstsetzung der ärztlichen Behandlung nicht namhaft gebessert werden.