Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer (lediglich) eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 259). -3-