Nach medizinischen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % zu. Die Einsprache gegen die Bemessung der Integritätsentschädigung wies sie ab. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 23. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: