1. Der 1990 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 2019 als Gipser angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. November 2019 brach er sich beim Umsturz einer Stützmauer den rechten Unterschenkel. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach medizinischen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.