Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.30 / mg / BR Art. 53 Urteil vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerdegeg- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1990 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 2019 als Gipser angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. November 2019 brach er sich beim Umsturz einer Stützmauer den rechten Unterschenkel. Für die Folgen die- ses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leis- tungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach medizinischen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2022 ei- nen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie einen Anspruch auf eine Inte- gritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 teil- weise gut und sprach dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % zu. Die Einsprache gegen die Bemes- sung der Integritätsentschädigung wies sie ab. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 23. Januar 2023 stellte der Beschwer- deführer folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 05.12.2022 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbe- sondere eine höhere IV-Rente der Unfallversicherung sowie eine ange- messene Integritätsentschädigung, zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungs- gemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 dem Beschwerde- führer (lediglich) eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 259). -3- 2. 2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 (VB 259) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Dezem- ber 2021 (VB 199). Dieser führte aus, durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei nun über zwei Jahre nach dem initialen Unfallereignis keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Der Endzustand sei erreicht. Die weiter andauernden Schmerzen könnten durch die Forstsetzung der ärztlichen Behandlung nicht namhaft gebessert werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er fest, die angestammte Tätigkeit sei anhand des Tätigkeitsbeschriebs, Aus- sendienstrapport vom 3. Juni 2020 (VB 48), nicht mehr zumutbar. Die zu tragenden Lasten würden ein zumutbares Mass übersteigen und sowohl die Schwere der Arbeit als auch die überwiegend stehende / gehende Kom- ponente seien nicht mehr zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte bis selten mittelschwere Arbeit ganz- tags zumutbar. Überwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten seien wie auch Tätigkeiten, die in überwiegend unebenem Gelände stattfänden so- wie auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit häufigem Knien oder Hocken, also solche in Zwangshaltungen, aus dem Tätigkeits- profil auszuschliessen. Das Hantieren mit Werkzeugen sei unter Einhaltung der oben genannten Schweregrade nicht eingeschränkt. In Bezug eines allfälligen Integritätsschadens führt Dr. med. B. aus, die Fraktur zeige sich im letzten CT vom 24. September 2021 (VB 170) knöchern durchbaut. Die neurologische Untersuchung, inklusive Elekromyografie, vom 19. Ja- nuar 2021 (VB 113) zeige normale elektrophysiologische Befunde im Be- reich des rechten Beines. Aufgrund dieser Tatsache sei die Erheblichkeits- schwelle nicht erreicht und eine Integritätsentschädigung stehe nicht zu (VB 199). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im -4- Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. C., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, D., vom 26. Januar 2022 (VB 225) widerspräche der Ein- schätzung von Dr. med. B. vom 13. Dezember 2021. Zudem legt er eine Stellungnahme von Dr. med. C. vom 5. Januar 2023 ins Recht (Beschwer- debeilage [BB] 2). Diese Beurteilungen seien geeignet, Zweifel an der Ein- schätzung von Dr. med. B. zu begründen. 3.2. 3.2.1. Dr. med. C. führte im Bericht vom 26. Januar 2022 aus, der Beschwerde- führer sei nach wie vor in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er betrachte die Prognose nach wie vor als ungünstig. Er sehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Gipser als auch in einer möglichen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. Therapiefortschritte seien kaum zu verzeichnen (VB 225). 3.2.2. In seinem Bericht vom 28. September 2022 hielt Dr. med. C. fest, beim Be- schwerdeführer habe sich, was die Schmerzsituation anbelange, nichts ge- ändert. Der Beschwerdeführer komme immer noch mit dem gleichen Gang- bild in die Sprechstunde mit zwei Unterarmgehstöcken. Ob sich noch was ändern werde, denke er zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Er habe dem -5- Beschwerdeführer die 80%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende des Jahres ver- längert, ebenso habe er ein Attest ausgestellt, dass er sitzend an einem Sprachunterricht teilnehmen könne (BB 2 S. 4). 3.2.3. Dr. med. C. hielt in seinem Bericht vom 5. Januar 2023 fest, er erachte den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit aus rheumatolo- gischer Sicht im Umfang von 20 % als arbeitsfähig. Die Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen stattfinden. Häufiges Stehen und das Tragen von Lasten von mehr als 5 kg sollte vermieden werden. Die Einschätzung be- gründe sich aus der Einschränkung der Mobilität des Beschwerdeführers. Trotz ausgebauter Schmerztherapie und Physiotherapie habe sich keine Veränderung der Mobilität und auch der von dem Beschwerdeführer ge- klagten Schmerzsypmtomatik ergeben. Dies sei aus rheumatologischer Sicht nicht ganz nachvollziehbar (BB 2). 3.3. Die letzte Aktenbeurteilung des Kreisarztes erfolgte am 13. Dezember 2021 (VB 199). Die medizinischen Berichte von Dr. med. C. vom 26. Ja- nuar 2022 (VB 225) und vom 28. September 2022 (BB 2 S. 4) wurden dem Kreisarzt nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Diesbezüglich fehlt es an einer versicherungsmedizinischen Würdigung. Im Bericht vom 26. Ja- nuar 2022 führte Dr. med. C. aus, er sehe sowohl in der bisherigen Tätig- keit als Gipser als auch in einer möglichen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zur äusserst knapp gehaltenen Aktenbeurteilung des Kreisarztes, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte bis selten mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei. Gleiches gilt für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. C. vom 5. Januar 2023. Zwar datiert dieser Bericht nach dem Ein- spracheentscheid vom 5. Dezember 2022, er erlaubt jedoch Rückschlüsse für den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids, zumal sich der Beschwerdeführer seit dem 13. August 2020 (VB 62) bei Dr. med. C. in Be- handlung befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die dort vertretene Ansicht, wonach der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von 20 % arbeitsfähig sei, widerspricht ebenfalls der Einschät- zung des Kreisarztes. Mit den Berichten von Dr. med. C. vom 26. Januar 2022, 28. September 2022 und vom 5. Januar 2023 liegen Einschätzungen vor, welche zwar nicht einlässlich begründet und damit nicht allein beweis- kräftigt sind, aber dennoch der Aktenbeurteilung von Dr. med. B. widerspre- chen. In Anbetracht der strengen Voraussetzungen an eine reine versiche- rungsinterne Aktenbeurteilung bestehen damit zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. med. B., womit sich die Leistungsansprü- che des Beschwerdeführers gestützt auf dessen Einschätzungen nicht ab- schliessend beurteilen lassen. -6- 3.4. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158) als ungenü- gend abgeklärt. Die Sache ist daher – wie eventualiter beantragt – zur er- gänzenden Abklärung unter Einbezug der aktuellen medizinischen Berichte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat sie neu über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu verfügen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 auf- zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Juni 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert