4.4. Zusammenfassend bestehen damit konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens (vgl. E. 4.2 hiervor), weshalb sich nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob und gegebenenfalls seit wann und inwiefern der Beigeladene in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dementsprechend lässt sich auch dessen Rentenanspruch nicht abschliessend beurteilen. Da sich der relevante medizinische Sachverhalt als im Lichte der Untersuchungsmaxime nicht rechtsgenüglich erstellt erweist (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195;