womit seine Aussage, der Beigeladene lebe seit der Trennung / Scheidung (im Jahr 2011 [vgl. VB 4]) weitgehend isoliert und dessen Aktivitätsniveau sei in allen Lebensbereichen deutlich eingeschränkt (VB 295 S. 110), offensichtlich zu kurz greift und für die Zeit seit November 2015 differenzierter dargestellt werden müsste. Er vermochte damit nicht nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, dass beim Beigeladenen seit November 2015 ununterbrochen eine mit psychischen Befunden bzw. daraus resultierenden funktionellen Defiziten zu erklärende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorliegt.