Insbesondere ging er auch nicht auf die von der Beschwerdeführerin genannten und in den ihm vorliegenden Akten ersichtlichen Aktivitäten des Beigeladenen seit Beginn der von ihm – durchgehend – attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt seit November 2015 (insbesondere Aufbau einer Spielgruppe, Gründung eines Jugendtreffs [in Zusammenarbeit mit zwei weiteren Personen], Aktivitäten im Zusammenhang mit G._____ [vgl. VB 118 S. 6 ff.; 295 S. 6, 10, 15 f.]) ein, womit seine Aussage, der Beigeladene lebe seit der Trennung / Scheidung (im Jahr 2011 [vgl.