Zudem hat er nicht schlüssig dargetan, inwiefern die von ihm erhobenen Befunde – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten – den Beigeladenen in dessen funktionellem Leistungsvermögen einschränken. Insbesondere ging er auch nicht auf die von der Beschwerdeführerin genannten und in den ihm vorliegenden Akten ersichtlichen Aktivitäten des Beigeladenen seit Beginn der von ihm – durchgehend – attestierten 100%igen