Auch äusserte er sich nicht zum Umstand, dass der psychiatrische Gutachter der PMEDA, der den Beigeladenen im Mai 2019 untersucht hatte, die depressive Symptomatik zum damaligen Zeitpunkt als lediglich (noch) leichtgradige Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung qualifizierte (VB 177.2) und von einer spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bestehenden uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging (VB 177.2 S. 132). Zudem hat er nicht schlüssig dargetan, inwiefern die von ihm erhobenen Befunde – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten – den Beigeladenen in dessen funktionellem Leistungsvermögen einschränken.