Tätigkeit abgegeben und sich auch nicht mit den fraglichen Berichten auseinandergesetzt. Dies wäre indes umso mehr erforderlich gewesen, als behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2).