Wie im Gutachten beschrieben, sei aber seit dem Klinikeintritt im November 2015 überwiegend wahrscheinlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. VB 275 S. 5). Damit hat er lediglich die Ausführungen der behandelnden Ärzte wiedergegeben, jedoch keine Begründung für die trotz der echtzeitlich von den behandelnden Ärzten attestierten Teilarbeitsfähigkeit in – namentlich im Jahr 2017 – beträchtlichem Umfang von ihm durchgehend angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher -9-