auf, welche Arbeitsunfähigkeitsgrade dem Beigeladenen zu welchen Zeiten von den behandelnden Ärzten attestiert worden waren. Anschliessend erklärte er, dass er keine sichere / detaillierte retrograde Beurteilung abgeben könne. Wie im Gutachten beschrieben, sei aber seit dem Klinikeintritt im November 2015 überwiegend wahrscheinlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. VB 275 S. 5).