In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 listete der Gutachter dann in der Antwort auf die Frage nach den Gründen für die von ihm attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und das Ersuchen, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit November 2015 "unter Berücksichtigung der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche sehr unterschiedliche Arbeitsunfähigkeiten attestieren (beispielsweise 20 % Arbeitsunfähigkeit seit 01.06.2017 [Attest vom 15.04.2018 Frau Dr. F._____] bis zu vollen Arbeitsunfähigkeit)" (VB 274 S. 1) auf, welche Arbeitsunfähigkeitsgrade dem Beigeladenen zu welchen Zeiten von den behandelnden Ärzten attestiert worden waren.