4.3.3. Der Gutachter attestierte dem Beigeladenen aufgrund einer schweren, kombinierten psychischen Störung, die sich trotz intensiver Behandlung chronifiziert habe, seit dem Klinikeintritt im November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, ohne dies näher zu begründen (vgl. VB 250.1 S. 28 f.). Insofern leuchtet ohne Weiteres ein, dass med. pract.