4.3.2. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beigeladenen ist festzuhalten, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend ist, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitigt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f.). Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen