Ausserdem hätte er auf das Schreiben des damaligen Hausarztes Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eingehen müssen, welcher der Meinung gewesen sei, dass keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, und dessen Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 25. Januar 2017, wonach der Beigeladene unbedingt dem Vertrauensarzt vorgeführt werden sollte und wahrscheinlich zu einer Teilzeitarbeit gezwungen werden müsste. Auch die Information von Dr. med. E._____, dass der Beigeladene eine Firma gegründet habe, habe der Gutachter nicht gewürdigt. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme seien daher nicht korrekt (vgl. Beschwerde S. 21 ff.).