Bezüglich dieser Aktivitäten seien Abklärungen zu veranlassen. Die IV-relevante Einbusse in der Erwerbsfähigkeit sei erst im Jahre 2018 nach der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung und dem Gang aufs Sozialamt zu eruieren. Auch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters sei unvollständig und fehlerhaft. Dieser habe keine Auskünfte bei Drittpersonen eingeholt, sonst hätte er wohl erfahren, dass der Beigeladene mindestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 und in der ersten Hälfte des Jahres 2017 ein hohes Aktivitätsniveau gezeigt und namhafte Ressourcen gehabt habe. Ausserdem hätte er auf das Schreiben des damaligen Hausarztes Dr. med. E.__