relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde. Der Beigeladene sei indes ab Oktober 2015 infolge der angedrohten Kündigung arbeitsunfähig geschrieben worden. Solche Krankschreibungen seien nicht IV-relevant. Zudem sei er im Juli 2016 in der Lage gewesen, einen Jugendtreff und eine Spielgruppe aufzubauen, Tagungen zu organisieren und durchzuführen, Zeitungsartikel zu verfassen etc. Die Feststellungen des Gutachters, wonach er seit der Trennung/Scheidung weitgehend isoliert gelebt habe und das Aktivitätsniveau in allen Lebensbereichen deutlich eingeschränkt gewesen sei, seien nicht korrekt. Bezüglich dieser Aktivitäten seien Abklärungen zu veranlassen.