4.1.3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 beantwortete der Gutachter die ihm daraufhin gestellten entsprechenden Zusatzfragen (VB 274) und hielt unter anderem fest, eine sichere bzw. detailliertere Beurteilung sei ihm zwar nicht möglich, es sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beigeladene seit der Hospitalisation im November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei (VB 275).