Der Aktenauszug sei komplett, allerdings könne dem Gutachten betreffend die aktuelle Arbeitsunfähigkeit, den retrospektiven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sowie die vorliegenden Diagnosen keine fundierte Auseinandersetzung mit den Vorakten entnommen werden. Im versicherungsmedizinischen Kontext reiche es nicht aus, Aussagen des Versicherten und Inhalte von Vorberichten unkritisch zu übernehmen und keine eigene substantielle Beurteilung vorzunehmen. Er schlug vor, Dr. med. C.___