4.1.2. Der beratende Arzt des RAD med. pract. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm zum psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2021 am 24. Oktober 2022 Stellung und erklärte, dieses sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Aktenauszug sei komplett, allerdings könne dem Gutachten betreffend die aktuelle Arbeitsunfähigkeit, den retrospektiven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sowie die vorliegenden Diagnosen keine fundierte Auseinandersetzung mit den Vorakten entnommen werden.