Aktuell würden sich keine Ressourcen, die eine berufliche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichen würden, beschreiben lassen. Unter Berücksichtigung aller psychischer Störungen bestehe eine schwere Erkrankung mit Beeinträchtigung aller Lebensbereiche. Seit Klinikeintritt im November 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB 250.1 S. 28).