Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass die Angaben des Beigeladenen konsistent und plausibel gewesen seien. Es würden keine Hinweise auf Aggravation vorliegen. Es bestehe eine schwere psychische Beeinträchigung mit Komorbidität einer Persönlichkeitsänderung in Kombination mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, und kognitiven Beeinträchtigungen. Trotz intensiver ambulanter und stationärer Behandlung im Längsverlauf sei es nicht zu einer anhaltenden Besserung gekommen. Zudem bestehe eine Komorbidität mit körperlichen Beschwerden im Anschluss an die Karzinomerkrankung.