3. Beim Rentenbegehren des Beigeladenen vom 17. März 2016 (VB 49) handelt es sich um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher unter anderem, dass seit der Verfügung vom 12. März 2015 (VB 47) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).