1.2. Strittig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen mit Verfügung vom 1. Juni 2023 (VB 295 S. 32 ff.) zu Recht – ausgehend vom Beginn des Wartejahrs am 3. November 2015 – mit Wirkung (bereits) ab dem 1. November 2016 eine ganze Rente zugesprochen hat.