Der Beigeladene schliesslich macht geltend, er habe – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – zwischen Mitte 2016 und Mitte 2017 nie ein "die Arbeitsunfähigkeit ausschliessendes oder einschränkendes Aktivitätsniveau erreicht", es sei mithin zu keinem Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29ter IVV gekommen (Stellungnahme vom 20. September 2023 S. 2 ff.). -4-