__ AG am 31. Juli 2016 im ersten Halbjahr 2017 gezeigten hohen Aktivitätsniveaus sei davon auszugehen, dass dieser damals nicht mehr depressiv gewesen und das Wartejahr damit unterbrochen worden sei und erst später, frühestens im Sommer 2017, begonnen habe (Beschwerde S. 21 ff.). Der Beigeladene schliesslich macht geltend, er habe – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – zwischen Mitte 2016 und Mitte 2017 nie ein "die Arbeitsunfähigkeit ausschliessendes oder einschränkendes Aktivitätsniveau erreicht", es sei mithin zu keinem Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.